INFO - ZUWENDUNGEN FÜR ERSATZPFLEGE
- Sonntag, 10. Juni 2018 @ 08:37

Voraussetzung ist die Pflegestufe 3. Bei minderjährigen Pfleglingen oder dokumentierter Demenz reicht die Pflegestufe 1. Als Nachweis über das Vorliegen einer demenziellen Erkrankung gilt: die Bestätigung der Behandlung der/des Betroffenen (Befundbericht) durch eine neurologische oder psychiatrische Fachabteilung eines Krankenhauses oder eine gerontopsychiatrische Tagesklinik bzw. Ambulanz oder ein gerontopsychiatrisches Zentrum einen Facharzt für Psychiatrie und/oder Neurologie. Nur bei demenziell erkrankten Personen und bei minderjährigen Pflegebedürftigen ist die Förderung bereits für eine Ersatzpflege ab 4 Tagen möglich. Ansonsten ist eine Ersatzpflege an mindestens einer Woche förderbar.
Als nahe Angehörige gelten: Verwandte in gerader Linie (Kinder, Eltern, Enkel, Großeltern etc.) Ehegatte/Ehegattin; Lebensgefährte/Lebensgefährtin, Eingetragener Partner/Eingetragene Partnerin Wahl-, Stief-, und Pflegekinder Geschwister Nichten / Neffen Schwager und Schwägerinnen; Schwiegerkinder und Schwiegereltern
Bis zu vier Wochen im Kalenderjahr können Fördermittel für eine Ersatzpflege beansprucht werden.
Das monatliche Netto-Gesamteinkommen des oder der pflegenden Angehörigen darf folgende Beträge nicht übersteigen:
• EUR 2.000,- bei Pflegegeldstufe 1–5
• EUR 2.500,- bei Pflegegeldstufe 6–7
Info: Merkblatt zur Pflege