Der 150 Euro-Energiegutschein der Bundesregierung
- Mittwoch, 11. Mai 2022 @ 12:05
Droht ein Desaster?
Mit mehr als einen Monat Verspätung, trudeln die mit der Post verschickten Energiegutscheine für eine „Gutschrift von 150 Euro“, jetzt nach und nach in den Haushalten ein. Sie sind Teil der von der Bundesregierung angekündigten „Maßnahmen, um die steigenden Energiekosten abzufedern“.
Ihre Versendung war ursprünglich ab Anfang April versprochen. Jüngsten Pressemeldungen zufolge (Kleine Zeitung 29.04.2022) soll laut Regierung der Versand der Gutscheine an alle Haushalte nun bis Ende Mai abgeschlossen sein.
Bei offenen Fragen steht auch eine telefonisch erreichbare „Energiekostenausgleich-Hotline“ unter
050 233 798, von Montag bis Samstag von 8-18 Uhr, zur Verfügung.
Der Energiegutschein darf nur von all jenen Haushalten, deren Haushaltseinkommen nicht die ASVG-Höchstbemessungsgrundlage (für 1 Person 5.670 Euro, für 2 Personen 11.340 Euro) überschreitet, unter Angabe ihrer „Zählpunkt-Nummer“ (welche sich aus bis zu 33 Buchstaben und Ziffern zusammensetzt und auf der letzten aktuellen Jahresabrechnung zu finden ist) und des jeweiligen Energielieferanten entweder digital (QR-Code) oder mittels beigelegten Rückantwortkuvert eingereicht werden. Ab Juni soll dann der Betrag bei der nächstfolgenden Jahresabrechnung durch den jeweiligen Energielieferenten gutschrieben werden. Wer seine Jahresabrechnung im Jahr 2022 bereits vor diesem Termin erhalten hat (davon sollen etwa 40% der Energiebezieher betroffen sein), bekommt den Bonus erst 2023 gutgeschrieben.
Von Problemen bei der Online-Eingabe der Angaben über den Stromzählpunkt, Programmierfehlern beim Feld zur digitalen Eingabe des Geburtsdatums des Beziehers, bis zu fehlerhaftem Eindrucken der auf den Gutscheinen vorgesehenen Felder zur Eingabe der Zählpunktnummer, gibt es viele Hürden, die eine fehlerlose Einreichung erschweren bzw. verunmöglichten.
Was geschieht, wenn die Rücksendung am Postweg verloren geht?
Diese Frage bleibt in den samt Begleitschreiben der Bundesregierung versendeten Unterlagen unbeantwortet. Daher haben wir bei der Energiekosten-Hotline nachgefragt, und die Auskunft erhalten, dass das ordnungsgemäße Einlangen der rückgesendeten Gutscheine entweder per E-mail und jenen Haushalten ohne Internetzugang (allerdings zeitverzögert) per Post, bestätigt werden soll.
Wer eine solche Eingangsbestätigung über seinen rückgesendeten Gutschein nicht erhält, sollte jedenfalls rechtzeitig reklamieren, da die Bundesregierung in ihrem Begleitschreiben festhält, dass Gutscheinrücksendungen nach dem 31. Oktober 2022 „ausnahmslos nicht mehr berücksichtigt werden“ können.
Es verfestigt sich bei uns der Eindruck, dass die komplizierte Vorgangsweise mit dazu beitragen wird, dass nur wenige der anspruchsberechtigten Haushalte diese komplizierten Hürden bewältigen und die Gutschrift gutgeschrieben bekommen werden, welche angesichts der dramatischen Verteuerungen ohnehin nicht mehr als ein Tropfen auf den heißen Stein bleibt. „Je komplizierter, desto mehr Anspruchsberechtigte werden auf die Auszahlung des Betrages verzichten“ - scheint das dahinterliegende Motto zu sein.
Der ZVPÖ ist entschlossen, diese nicht nur für SeniorInnen völlig praxisuntaugliche Vorgangsweise, nicht widerspruchslos hinzunehmen
Der ZVPÖ bietet Hilfe und Rat
SeniorInnen, die zur Bewältigung des bürokratischen Dschungels bei der Einreichung des Energiegutscheins Hilfe benötigen, werden dazu eingeladen, sich in unseren angebotenen Sprechstunden an unseren Verband zu wenden. Wir wollen unser Bestes geben, um Euch dabei nicht im Regen stehen zu lassen.
„Mit dem Modell des Energiekostengutscheins haben wir eine Lösung gefunden", die „rechtssicher" und „unbürokratisch" ist, „wodurch wir eine schnelle Unterstützung der Menschen in unserem Land sicherstellen", meint Finanzminister Magnus Brunner. Wir wollen das nicht weiter kommentieren und die Beurteilung, wie weit die Wirklichkeit mit dieser Behauptung übereinstimmt, den LeserInnen dieses Beitrages selbst überlassen.
Mit mehr als einen Monat Verspätung, trudeln die mit der Post verschickten Energiegutscheine für eine „Gutschrift von 150 Euro“, jetzt nach und nach in den Haushalten ein. Sie sind Teil der von der Bundesregierung angekündigten „Maßnahmen, um die steigenden Energiekosten abzufedern“.
Ihre Versendung war ursprünglich ab Anfang April versprochen. Jüngsten Pressemeldungen zufolge (Kleine Zeitung 29.04.2022) soll laut Regierung der Versand der Gutscheine an alle Haushalte nun bis Ende Mai abgeschlossen sein.
Bei offenen Fragen steht auch eine telefonisch erreichbare „Energiekostenausgleich-Hotline“ unter
050 233 798, von Montag bis Samstag von 8-18 Uhr, zur Verfügung.
Der Energiegutschein darf nur von all jenen Haushalten, deren Haushaltseinkommen nicht die ASVG-Höchstbemessungsgrundlage (für 1 Person 5.670 Euro, für 2 Personen 11.340 Euro) überschreitet, unter Angabe ihrer „Zählpunkt-Nummer“ (welche sich aus bis zu 33 Buchstaben und Ziffern zusammensetzt und auf der letzten aktuellen Jahresabrechnung zu finden ist) und des jeweiligen Energielieferanten entweder digital (QR-Code) oder mittels beigelegten Rückantwortkuvert eingereicht werden. Ab Juni soll dann der Betrag bei der nächstfolgenden Jahresabrechnung durch den jeweiligen Energielieferenten gutschrieben werden. Wer seine Jahresabrechnung im Jahr 2022 bereits vor diesem Termin erhalten hat (davon sollen etwa 40% der Energiebezieher betroffen sein), bekommt den Bonus erst 2023 gutgeschrieben.
Von Problemen bei der Online-Eingabe der Angaben über den Stromzählpunkt, Programmierfehlern beim Feld zur digitalen Eingabe des Geburtsdatums des Beziehers, bis zu fehlerhaftem Eindrucken der auf den Gutscheinen vorgesehenen Felder zur Eingabe der Zählpunktnummer, gibt es viele Hürden, die eine fehlerlose Einreichung erschweren bzw. verunmöglichten.
Was geschieht, wenn die Rücksendung am Postweg verloren geht?
Diese Frage bleibt in den samt Begleitschreiben der Bundesregierung versendeten Unterlagen unbeantwortet. Daher haben wir bei der Energiekosten-Hotline nachgefragt, und die Auskunft erhalten, dass das ordnungsgemäße Einlangen der rückgesendeten Gutscheine entweder per E-mail und jenen Haushalten ohne Internetzugang (allerdings zeitverzögert) per Post, bestätigt werden soll.
Wer eine solche Eingangsbestätigung über seinen rückgesendeten Gutschein nicht erhält, sollte jedenfalls rechtzeitig reklamieren, da die Bundesregierung in ihrem Begleitschreiben festhält, dass Gutscheinrücksendungen nach dem 31. Oktober 2022 „ausnahmslos nicht mehr berücksichtigt werden“ können.
Es verfestigt sich bei uns der Eindruck, dass die komplizierte Vorgangsweise mit dazu beitragen wird, dass nur wenige der anspruchsberechtigten Haushalte diese komplizierten Hürden bewältigen und die Gutschrift gutgeschrieben bekommen werden, welche angesichts der dramatischen Verteuerungen ohnehin nicht mehr als ein Tropfen auf den heißen Stein bleibt. „Je komplizierter, desto mehr Anspruchsberechtigte werden auf die Auszahlung des Betrages verzichten“ - scheint das dahinterliegende Motto zu sein.
Der ZVPÖ ist entschlossen, diese nicht nur für SeniorInnen völlig praxisuntaugliche Vorgangsweise, nicht widerspruchslos hinzunehmen
Der ZVPÖ bietet Hilfe und Rat
SeniorInnen, die zur Bewältigung des bürokratischen Dschungels bei der Einreichung des Energiegutscheins Hilfe benötigen, werden dazu eingeladen, sich in unseren angebotenen Sprechstunden an unseren Verband zu wenden. Wir wollen unser Bestes geben, um Euch dabei nicht im Regen stehen zu lassen.
„Mit dem Modell des Energiekostengutscheins haben wir eine Lösung gefunden", die „rechtssicher" und „unbürokratisch" ist, „wodurch wir eine schnelle Unterstützung der Menschen in unserem Land sicherstellen", meint Finanzminister Magnus Brunner. Wir wollen das nicht weiter kommentieren und die Beurteilung, wie weit die Wirklichkeit mit dieser Behauptung übereinstimmt, den LeserInnen dieses Beitrages selbst überlassen.