Aliquotierung der Anpassung von Pensionen
- Dienstag, 27. Februar 2024 @ 10:33
Es ist verfassungskonform, dass für die erste jährliche Anpassung von Pensionen eine Aliquotierung gilt, erklärte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) im Dezember 2023.
Pensionsaliquotierung bedeutet, dass es vom Antrittsmonat abhängt, wie hoch dann die Anpassung im ersten (vollen) Pensionsjahr ausfällt. Je später im Jahr man den Ruhestand antritt, umso geringer wird die Erhöhung im Folgejahr. Erfolgt der Pensionsantritt im Jänner, steht die Anpassung in voller Höhe zu, bei späterem Pensionsantritt erfolgt eine Reduktion in Höhe von 10% pro Monat. Für Personen, die im November oder Dezember in Pension gehen, bleibt die Anpassung im Folgejahr gänzlich aus.
Pensionsaliquotierung bedeutet, dass es vom Antrittsmonat abhängt, wie hoch dann die Anpassung im ersten (vollen) Pensionsjahr ausfällt. Je später im Jahr man den Ruhestand antritt, umso geringer wird die Erhöhung im Folgejahr. Erfolgt der Pensionsantritt im Jänner, steht die Anpassung in voller Höhe zu, bei späterem Pensionsantritt erfolgt eine Reduktion in Höhe von 10% pro Monat. Für Personen, die im November oder Dezember in Pension gehen, bleibt die Anpassung im Folgejahr gänzlich aus.